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   BGH, 22.08.2019 - V ZB 209/17   

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https://dejure.org/2019,32387
BGH, 22.08.2019 - V ZB 209/17 (https://dejure.org/2019,32387)
BGH, Entscheidung vom 22.08.2019 - V ZB 209/17 (https://dejure.org/2019,32387)
BGH, Entscheidung vom 22. August 2019 - V ZB 209/17 (https://dejure.org/2019,32387)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 62b Abs. 1 AufenthG, § ... 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG, § 62 Abs. 1 FamFG, § 62b AufenthG, § 15 Abs. 6 Satz 2 AufenthG, § 70 Abs. 4 FamFG, § 427 FamFG, § 62 FamFG, § 63 Abs. 1 FamFG, § 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG, § 427 Abs. 2 FamFG, § 427 Abs. 2 Halbsatz 2 FamFG, § 106 Abs. 2 AufenthG, § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Anordnung von Ausreisegewahrsam; Nachträgliches Ansehen des Beschlusses des Amtsgerichts als Hauptsacheentscheidung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für die Anordnung von Ausreisegewahrsam; Nachträgliches Ansehen des Beschlusses des Amtsgerichts als Hauptsacheentscheidung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 17.10.2018 - V ZB 38/18

    Voraussetzungen für die Anordnung von Ausreisegewahrsam

    Auszug aus BGH, 22.08.2019 - V ZB 209/17
    Für den Ausreisegewahrsam nach § 62b AufenthG (in der bis zum 20. August 2019 geltenden Fassung) gelten die Grundsätze zur Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde im Zusammenhang mit der richterlichen Anordnung des Aufenthalts eines Ausländers im Transitbereich eines Flughafens über einen Zeitraum von 30 Tagen hinaus (§ 15 Abs. 6 Satz 2 AufenthG) entsprechend (Senat, Beschluss vom 17. Oktober 2018 - V ZB 38/18, juris Rn. 6).

    Das gilt auch für auf § 62 FamFG gestützte Feststellungsanträge, da der Gesetzgeber mit der Regelung in § 70 Abs. 4 FamFG klar zum Ausdruck gebracht hat, dass einstweilige Anordnungen keiner rechtlichen Überprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren unterworfen sein sollen (Senat, Beschluss vom 17. Oktober 2018 - V ZB 38/18, juris Rn. 8 mwN).

  • BGH, 07.06.2018 - V ZB 135/17

    Hauptverfahren statt einstweiliger Anordnung?

    Auszug aus BGH, 22.08.2019 - V ZB 209/17
    Ob dies zutreffend ist, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit der Rechtsbeschwerde (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Juni 2018 - V ZB 135/17, juris Rn. 4 mwN).

    Das Beschwerdegericht ist nicht befugt, den Beschluss des Amtsgerichts nachträglich als Hauptsacheentscheidung anzusehen (Senat, Beschluss vom 7. Juni 2018 - V ZB 135/17, juris Rn. 6).

  • BGH, 16.09.2015 - V ZB 40/15

    FamFG § 417, § 427

    Auszug aus BGH, 22.08.2019 - V ZB 209/17
    Eine eigene Entscheidung des Senats ist bereits deshalb ausgeschlossen, weil es um die Rechtmäßigkeit einer im einstweiligen Anordnungsverfahren ergangenen Entscheidung des Amtsgerichts geht und in diesem Verfahren eine Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 4 FamFG nicht vorgesehen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 16. September 2015 - V ZB 40/15, InfAuslR 2016, 55 Rn. 11).
  • BVerfG, 27.02.2013 - 2 BvR 1872/10

    Anforderungen an die Verfahrensgestaltung bei Freiheitsentziehungen (Art 104 Abs

    Auszug aus BGH, 22.08.2019 - V ZB 209/17
    aa) Mit der Nachholung der Anhörung gemäß § 427 Abs. 2 Halbsatz 2 FamFG ist die Verpflichtung verbunden, den getroffenen vorläufigen Beschluss über die Anordnung der einstweiligen Freiheitsentziehung dahingehend zu überprüfen, ob er angesichts der vervollständigten Entscheidungsgrundlage aufrechterhalten werden kann oder ob er der Abänderung oder Aufhebung bedarf (BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2013 - 2 BvR 1872/10, juris Rn. 19; Senat, Beschluss vom 25. Januar 2018 - V ZB 71/17, FGPrax 2018, 136 Rn. 8).
  • BGH, 25.01.2018 - V ZB 71/17

    Behebung eines Mangels des Haftantrags während des Beschwerdeverfahrens durch

    Auszug aus BGH, 22.08.2019 - V ZB 209/17
    aa) Mit der Nachholung der Anhörung gemäß § 427 Abs. 2 Halbsatz 2 FamFG ist die Verpflichtung verbunden, den getroffenen vorläufigen Beschluss über die Anordnung der einstweiligen Freiheitsentziehung dahingehend zu überprüfen, ob er angesichts der vervollständigten Entscheidungsgrundlage aufrechterhalten werden kann oder ob er der Abänderung oder Aufhebung bedarf (BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2013 - 2 BvR 1872/10, juris Rn. 19; Senat, Beschluss vom 25. Januar 2018 - V ZB 71/17, FGPrax 2018, 136 Rn. 8).
  • BGH, 23.02.2021 - XIII ZB 50/20

    Berücksichtigung der relevanten persönlichen Umstände des Betroffenen bei der

    Das gälte auch für die Bestätigung einer solchen Anordnung nach § 427 Abs. 2 Halbsatz 2 FamFG (BGH, Beschluss vom 22. August 2019 - V ZB 209/17, juris Rn. 10 f.).
  • BGH, 10.11.2020 - XIII ZB 25/20

    Geeignetheit von Abschiebungshaftanstalten für den Vollzug von Ausreisegewahrsam

    Jedenfalls ist ein berechtigtes Interesse des Betroffenen an einer Feststellung nach § 62 Abs. 1 FamFG anzuerkennen, durch die richterlich angeordnete Maßnahme in seinen Rechten verletzt worden zu sein (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2019 - V ZB 209/17, juris Rn. 4).
  • BGH, 20.07.2021 - XIII ZB 72/19

    Aufrfechterhaltung einer vorläufig angeordneten Freiheitsentziehung nach

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wie auch des Bundesgerichtshofs ist mit der Nachholung der Anhörung gemäß § 427 Abs. 2 Halbsatz 2 FamFG die Verpflichtung verbunden, den getroffenen vorläufigen Beschluss über die Anordnung der einstweiligen Freiheitsentziehung dahingehend zu überprüfen, ob er angesichts der vervollständigten Entscheidungsgrundlage aufrechterhalten werden kann, oder ob er der Abänderung oder Aufhebung bedarf (BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2013 - 2 BvR 1872/10, juris Rn. 19; BGH, Beschlüsse vom 25. Januar 2018 - V ZB 71/17, FGPrax 2018, 136 Rn. 8, und vom 22. August 2019 - V ZB 209/17, juris Rn. 10).

    Aus der Formulierung, der Beschluss vom 5. November 2018 werde "aufrechterhalten", ergibt sich, dass die ursprüngliche Haftanordnung nicht durch eine neue Haftanordnung ersetzt werden, sondern es vielmehr bei der bereits erlassenen (vorläufigen) Anordnung verbleiben und diese weiterhin Gültigkeit haben sollte (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2019 - V ZB 209/17, juris Rn. 11 mwN).

  • BGH, 26.01.2021 - XIII ZA 2/19

    Zurückweisung des Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe

    Dies gilt auch für auf § 62 FamFG gestützte Feststellungsanträge (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 22. August 2019 - V ZB 209/17, juris Rn. 5 mwN).
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